Satzung des Korean Martial arts e.V.

tEIL I - NAME, ZWECK, Aufgaben

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der am 02.05.2018 gegründete Verein führt den Namen Korean Martial Arts Euljikwan e.V. und
hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und besitzt Rechtsfähigkeit.

2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V.,
deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen
an.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-
schnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Förderung des Sports.
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • a) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in den Sportarten Hapkido,
  • Taekwondo, Gongkwon Yusul (Korean MMA) und Selbstverteidigung;
  • b) die Förderung des Kinder- / Jugend- / Erwachsenen- / Breiten- / Wettkampf- / Gesund-
  • heits- / Seniorensports in den genannten Sportarten;
  • c) die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzu-
  • nehmen;
  • d) die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes;
  • e) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
  • f) die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstal-
  • tungen;
  • g) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;
  • h) Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern, Trainern und Helfern;
  • i) die Beteiligungen an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;
  • j) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens;
  • k) die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden
  • oder durch ihn gepachteten Immobilien, Geräte und sonstiger durch den Verein genutz-
  • ten Gegenstände;
  • l) die Durchführung von Sportreisen.
 
 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begüns-
tigt werden.

4. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte
ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und
Neutralität. Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Ju-
gendschutzes.

5. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer
oder sexualisierter Art ist.

§ 3 Gliederung
1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann durch den Vorstand im Bedarfsfall eine eigene –
rechtlich unselbstständige – Abteilung gegründet werden.

2. Die Abteilungen regeln ihr sportlichen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts an-
deres bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Die finanziellen An-
gelegenheiten sowie die Vertretung der Abteilungen nach außen werden ausschließlich durch
den Vorstand des Vereins geregelt bzw. wahrgenommen.

3. Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvor-
stände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend, die jedoch in Übereinstimmung
mit dem Gesamtinteresse des Vereins stehen müssen.

4. Zu den Abteilungsversammlungen ist der Vorstand einzuladen. Ihm ist rechtzeitig eine Tagesord-
nung zuzuleiten. Über Abteilungsversammlungen ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen und
dem Vorstand zeitnah vorzulegen

Teil II – Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:

  • a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
  • b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • c) Ehrenmitgliedern
 

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich auf einem vorgedruckten Aufnahmeantrag, unter Anerkennung
der Vereinssatzung zu beantragen. Bei Eintritt sind die aktuellen Kontaktdaten beim Verein an-
zugeben, bei Minderjährigen zusätzlich die Kontaktdaten mindestens eines gesetzlichen Vertre-
ters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu
werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen
Vertreter erforderlich, die sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Ka-
lenderjahres verpflichten, in dem das minderjährige Mitglied volljährig wird. Diese gilt zugleich
als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliedsrechten und -pflichten.

3. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner
Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das
hat das Mitglied auf dem Aufnahmeantrag rechtsverbindlich zu erklären. Änderungen der Bank-
verbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Eine andere Form der Zahlung für die
Mitgliedsbeiträge kann durch den Vorstand oder seinen Vertreter erlassen werden.

4. Es gilt eine Probezeit von einem Monat. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein
Stimmrecht und darf auch keine Funktionen bekleiden. Ausgenommen davon sind die Grün-
dungsmitglieder. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als
ordentliches Mitglied.

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • a) Austritt
  • b) Ausschluss
  • c) Tod
  • d) Löschung des Vereins

6. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber in Textform erklärt werden. Die Kündigungsfrist be-
trägt grundsätzlich drei Monate zum Jahresende. Bei Monatsbeiträgen beträgt die Kündigungs-
frist drei Monate zum Ende des Mindestvertragslaufzeit, anschließend drei Monate zum Monats-
ende. Hiervon kann für einzelne Abteilungen durch Beschluss des Vorstandes abgewichen wer-

den. Näheres regelt die Beitragsordnung.

7. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht, der bis zu diesem Zeitpunkt fällig

gewordenen Beträge bestehen.

8. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem
Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mit-
gliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschrie-

benen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 6 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Ver-
eins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen desVereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sindzur gegenseitigen Rücksichtnahme und respektvollem Umgang verpflichtet. Von den Mitgliedernwird erwartet, dass sie die Arbeit des Vereins unterstützen und Schädigungen seines Rufs, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
3. Jede Änderung der Kontaktdaten (bei Minderjährigen der Kontaktdaten des gesetzlichen Ver-treters) ist dem Verein unverzüglich in Textform anzuzeigen.
4. Jedes Mitglied ist zur Zahlung der unter § 8 genannten Beiträge verpflichtet.
 
§ 7 Ehrenmitglieder
1. Persönlichkeiten, die sich um die Entwicklung des Vereins oder des Sports besonders verdient ge-
macht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstan-
des oder einem Viertel der Mitglieder des Vereins zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Die Ernennung erfolgt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigtenund gilt grundsätzlich auf Lebenszeit.
3. Ehrenmitglieder besitzen Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind von derEntrichtung von Beiträgen befreit.
4. Treten nachträglich Umstände in der Person des Ehrenmitglieds auf, die geeignet sind, dasAnsehen des Vereins nachhaltig zu beschädigen oder die Mitgliedschaft in Fachverbänden zugefährden, so kann die Ehrenmitgliedschaft durch Beschluss der Mitgliederversammlung entzo-gen werden. Dasselbe gilt, wenn die Umstände erst nachträglich bekannt werden. Der Entzugder Ehrenmitgliedschaft bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesende.Stimmberechtigten.
 

§ 8 Beiträge
1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben gegenüber seinen Mitglie-
dern – ausgenommen Ehrenmitglieder – Beiträge folgender Art:

  • a) laufende Beiträge
  • b) Aufnahmegebühren
  • c) Umlagen
  • d) sonstige Beiträge (Sportpässe, Lizenzen des Fachverbands etc.)
 

2. Beiträge werden der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit vom Vorstand beschlossen. Die
Entrichtung von Beiträgen richtet sich nach der im Aufnahmeantrag festgelegten Zahlweise und
kann monatlich oder jährlich erfolgen.

3. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung ei-
nes größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt wer-
den kann. Sie dürfen höchsten 1x pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines halben Jah-
resmitgliedsbeitrages erhoben werden.

4. Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen
oder zu erlassen.

5. Die Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.

§ 9 Maßregelung
1. Gegen Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – können vom Vorstand Maßregelungen be-
schlossen werden:

  • a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes ge-
  • gen Ordnungen und Beschlüsse
  • b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag (bei
  • Jahresbeiträgen) bzw. mit drei Monatsbeiträgen (bei Monatsbeiträgen) trotz Mah-
  • nung,
  • c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Inte-
  • ressen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
  • d) wegen unehrenhafter Handlungen, insb. wegen schwerwiegender Verstöße gegen
  • das Verbot von Gewalt entsprechend § 2 Absatz 5


2. Maßregelungen sind:

  • a) Verweis
  • b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
  • c) Streichung von der Mitgliederliste (Ausschluss aus dem Verein)
 

3. In den Fällen § 8 Absatz 1 lit. a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die
Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über
die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 7 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist
beginnt mit dem Tag der Zustellung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffe-
nen per Post zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Vorstand zulässig.
Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Der
Vorstand entscheidet endgültig

Ladung und Bescheid gelten am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugegangen.

4. Im Fall § 8 Absatz 1 lit. b erfolgt eine Streichung von der Mitgliederliste ohne vorherige Anhörung
des Mitgliedes.
Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidungen bleibt unberührt.

§ 10 Ordnungen
Der Vorstand erarbeitet zur Regelung der internen Abläufe Vereinsordnungen, insbesondere
eine Geschäfts-, Finanz-, Beitrags- und Abteilungsordnungen. Diese sind nicht Bestandteil der
Satzung und werden nicht ins Vereinsregister eingetragen.
Die Ordnungen sind den Mitgliedern des Vereins bekannt zu geben. Gleiches gilt für Änderun-
gen und Aufhebung. Als Bekanntgabe gilt auch die Veröffentlichung auf der Website des Ver-
eins.

 

Teil III – Vereinsorgane

§ 11 Organe
1
. Organe des Vereins sind:

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand
  • c) die Ausschüsse
 

2. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Übersteigt die Belas-
tung mit den Vorstandsgeschäften das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, kann der Vor-
stand seine Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben.
3. Vereinsämter können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten und unter Berücksich-
tigung der wirtschaftlichen Verhältnisse entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder
gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
4. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für
die Vertragsinhalte und -bedingungen

§ 12 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:

  • a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  • c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
  • d) Wahl der Kassenprüfer
  • e) Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse
  • f) Satzungsänderungen
  • g) Beschlussfassung über Anträge
  • h) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 7
  • i) Auflösung des Vereins
 

2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung sollte
jeweils im dritten Quartal durchgeführt werden.

3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit
einer Frist von zwei Wochen durch einfache Mitteilung an die Mitglieder. Zuständig für die Einbe-
rufung ist der Vorstand.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden,
wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder die
Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschluss-
fähig. Ist die Mitgliederversammlung jedoch auf Antrag von Mitgliedern einberufen worden, so
muss mindestens ein Viertel der Mitglieder erschienen sein und an der Beschlussfassung teil-
nehmen. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur
die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung so-
wie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz

6. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenent-
haltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Sat-
zungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit, Änderungen des Vereinszwecks eine Drei-
viertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung
beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist
durchzuführen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden das beschließt. Block-
wahlen sind mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.
8. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem anderenMitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Ver-
sammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der
Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.
9. Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenen Mitglied (§ 4a),
b) von jedem jugendlichen Mitglied (§ 4b), das das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat,
c) vom Vorstand.
10. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern (§ 10 Absatz 9) in Textform unter Angabe
des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem Vorstand spä-
testens eine Woche vor dem Versammlungstermin zugehen. Anträge zur Satzungsänderung
müssen mindestens zwei Wochen vor dem Termin eingehen. Später eingehende Anträge dürfen
in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehr-
heit bejaht wird.
11. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschlie-
ßen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne An-
wesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliedsrechte im Wege der elekt-
ronischen Kommunikation ausüben (Online-Mitgliederversammlung).
12. Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederver-
sammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an
der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung ei-
nes individuellen Logins).
13. Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung.
Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der
hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung
wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
14. Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig,
wenn
a) alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
b) bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre
Stimmen in Textform abgegeben hat und
c) der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
15. Die wesentlichen Vorgänge und Ergebnisse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll
festzuhalten. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht (aktives
Wahlrecht). Bei Beschlüssen über Finanzangelegenheiten ist die Volljährigkeit erforderlich.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; die Ausübung des Stimm- und Wahl-
rechts Minderjähriger durch ihre gesetzlichen Vertreter ist ausgeschlossen.
3. Gewählt werden (passives Wahlrecht) können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder
des Vereins.
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen

§ 14 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) dem Finanzvorstand
c) dem Vorstand für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
d) sowie bis zu vier Beisitzern.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils vier Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein
neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so
wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Kann
diese Mitgliederversammlung nicht zeitnah stattfinden, ist der Vorstand berechtigt, diese Vor-
standsposition vorübergehend kommissarisch zu besetzen. Mit Ausscheiden aus dem Verein,
endet auch das Vorstandsamt. Ausnahmen können auf Antrag des Vorstandes von der Mitglie-
derversammlung beschlossen werden.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitglieder-ver-
sammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Präsidenten bzw. bei dessen Abwesenheit die des Finanzvorstands. Der Vor-
stand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeit der Abteilungen und
berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für be-
stimmte Zwecke Ausschüsse oder besondere Vertreter nach § 30 BGB einzusetzen und diesen
die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Er kann verbindliche
Ordnungen erlassen.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) der Präsident
b) der Finanzvorstand
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch eines der vorstehend genannten Vor-
standsmitglieder vertreten.

§ 15 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren einen Kassenprüfer, der nicht dem
Vorstand oder einem Ausschuss angehören darf.
2. Der Kassenprüfer hat die Kassen und Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege
mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand je-
weils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantraget bei ord-
nungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Finanzvorstands und des üb-
rigen Vorstandes.

§ 16 Aufwendungsersatz
Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstan-
den sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die
Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung durch den Vorstand voraus und erfolgt nur in
dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei aner-
kannt ist.

§ 17 Haftung
1. Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger sowie Mitglieder des Vereins, deren Vergütung die
Ehrenamtspauschale entsprechend § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schä-
den, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein und
seinen Mitgliedern, entsprechend § 31 a und b BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verur-
sachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen
oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schä-
den nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
3. Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet,
den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben ver-
ursacht haben, so können sie, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, entsprechend § 31
b, Absatz 2 BGB vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.

Teil IV – Auflösung, Schlussbestimmungen

§ 18 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederver-
sammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
2. Liquidatoren sind der Präsident und der Finanzvorstand. Die Mitgliederversammlung ist berech-
tigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Sat-
zung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft

zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
 

§ 19 Vereinfachte Satzungsänderung
Der Vorstand ist zu solchen Satzungsänderungen befugt, die erforderlich sind, um Beanstan-
dungen des Registergerichts oder – im Hinblick auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit –
Beanstandungen der Finanzverwaltung auszuräumen, sofern damit nicht wesentliche Änderun-

gen verbunden sind.
 

§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 02.05.2018 von der Mitgliederversammlung be-
schlossen und am 26.11.2023 insgesamt neu gefasst worden. Sie tritt mit Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.

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